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Armutsprostitution

Prostitution ist stets unzumutbar

By Prostitutionspolitik

Ein Job wie jeder andere?

Ist Prostitution oder „Sexarbeit“ ein Job wie jeder andere? Wenn es nach dem Berliner Sozialgericht geht, ist sie es nicht.

So verkündete das Sozialgericht Berlin in einem Urteil vom 19. Juli 2022, dass eine Person, die in Deutschland selbstständig in der Prostitution tätig gewesen ist, diese Arbeit jederzeit aufgeben kann, da sie als unzumutbar (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) gewertet werden muss.

Dass diese Frage erst mittels eines Gerichts beurteilt werden musste, mag so manche/n, dem/der die Umstände von Menschen in der Prostitution bekannt sind, verwundern. Wenn man sich jedoch vor Augen führt, wie Prostitution nicht nur verbal (als „Sexarbeit“), sondern auch (arbeits-)rechtlich in unserer Gesellschaft normalisiert wird, wird klar, warum diese Frage eben nicht so eindeutig zu beantworten war.

„Für eine Arbeitssuche dürfen sich EU-Bürger bis zu drei Monate in jedem anderen EU-Land aufhalten. Dabei ist in Deutschland der Anspruch auf Hartz-IV-Leistung als Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Wenn eine längere Tätigkeit unverschuldet zu Ende geht, besteht aber weiterhin ein Aufenthaltsrecht und EU-Ausländer haben dann auch Anspruch auf Hartz IV-Leistungen“, erklärt das Juraforum hierzu.

Juraforum, 2022

Der aktuelle Fall

Im aktuellen Fall wollte eine Bulgarin, die zwischen 2014 und 2019 in Deutschland selbständig in der Prostitution tätig war und Steuern gezahlt hatte, von diesem Recht Gebrauch machen. Die 29-Jährige hatte bereits einen 11-jährigen Sohn. Nun war sie zum zweiten Mal schwanger und konnte die Tätigkeit der Prostitution ihren eigenen Angaben zufolge nicht länger ertragen. Sie hörte also mit der Prostitution auf und suchte um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs, welches die Grundsicherung für Arbeitssuchende, „Hartz IV „, regelt) an.

Das Jobcenter Berlin Lichtenberg gewährte den Klägern auch zunächst für die Zeit bis einschließlich September 2020 diese Leistungen. Mit Oktober 2020 wollte es diese jedoch plötzlich nicht länger gewähren. Die Begründung lautete, die Bulgarin habe ihre Arbeitslosigkeit schließlich selbst verschuldet, als sie ihre selbständige Tätigkeit „bewusst und freiwillig“ beendet hatte.

Entscheidung des Gerichts

Zur Diskussion stand also die Frage, ob Prostitution als legale selbstständige Tätigkeit in Deutschland wie jede andere Arbeit zu bewerten ist.

Dies sah das Berliner Sozialgericht zum Glück anders: Es stellte fest, dass die Beendigung der Tätigkeit „vielmehr auf den objektiv unzumutbaren Umständen der prekären Armutsprostitution, die die Klägerin in den Jahren 2017 bis Juni 2019 ausgeübt hat“ beruhten. Es sei offensichtlich, dass es objektiv keinem Menschen zugemutet werden kann, sich unter den von der Klägerin […] geschilderten Bedingungen des Berliner Straßenstrichs zu prostituieren.“ Grundsätzlich sei die „willentliche Beendigung der Prostitution“ nicht als „freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu sehen, die einen Fortfall des Aufenthaltsrechts und damit der Sozialleistungsberechtigung nach sich zöge, erklärte das Gericht entgegen der Argumentation des Jobcenters.

Weiters verdeutlichte das Gericht, dass eine Tätigkeit in der Prostitution nicht mit einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit vergleichbar sei. Vielmehr berühre sie die Intimsphäre und damit die Menschenwürde der betroffenen Personen in besonders starker Weise. Daher dürfe der Staat aufgrund seiner Schutzpflicht für die Menschenwürde zum Einen keine Arbeitsvermittlung in die Prostitution vornehmen und Hilfsbedürftige zum Anderen nicht dazu zwingen, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, um eine Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erzielen. Dies gelte unabhängig davon, dass die Bulgarin die Arbeit zuvor ausgeübt hat: „Eine objektiv unzumutbare Arbeit, deren Ausübung der Staat von niemandem verlangen kann, wird nicht deshalb zumutbar, weil die Person die Arbeit zeitweise ertragen hat.“

Ein Schritt hin zum Nordischen Modell?

„Ist dieses Urteil damit geeignet, ein Sexkaufverbot nach dem sogenannten nordischen Modell zu begründen?“, fragt die taz. Zumindest greift es den grundsätzlichen Gedanken des Gleichstellungsmodells (Nordischen Modells) auf: Prostitution ist eben nicht zumutbar und kein „Job wie jeder andere“. Vielmehr brauchen Menschen Ausstiegshilfen, wenn sie es nicht länger ertragen, und keinen Staat, der ihnen nahelegt, sie müssten in der Prostitution verbleiben, egal unter welchen Umständen.

Dank dieses wichtigen Urteils des Berliner Sozialgerichtes blieb das Aufenthaltsrecht der Bulgarin bestehen und ihr und ihren Kindern wurden Hartz-IV-Leistungen zugesprochen.

HIER geht es zum GGMH Positionspapier zum Gleichstellungsmodell bzw. „Nordischen Modell“

Quellen:

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt, online: https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html

Juraforum (20.07.2022): Ausstieg aus der Prostitution vom Sozialgericht Berlin erleichtert, online: https://www.juraforum.de/news/ausstieg-aus-der-prostitution-vom-sozialgericht-berlin-erleichtert_258216

SG Berlin (2022): Beschluss S 134 AS 8396/20 vom 15.06.2022, online: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171606

taz (30.07.2022): Kein Job wie jeder andere, online: https://taz.de/Prostitution-vor-Gericht/!5868438/

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